Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.3 PKV CH-SG

Art. 11 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - b) Verfahren

II. Tagespflege
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Art. 11 PKV · b) Verfahren

1. Die politische Gemeinde am Wohnsitz der Tagespflegeeltern bezeichnet die zur Bescheinigung der Eignung zuständige Stelle (nachfolgend zuständige Stelle).

2. Die zuständige Stelle bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieses Erlasses vorliegen.

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