912.3
PKV
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Geltungsbereich
I. Familienpflege
Art. 1 PKV · Geltungsbereich
1. Als Familienpflege gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Aufnahme tags- und nachtsüber von höchstens drei Minderjährigen (nachfolgend Pflegekinder). Als Entgelt gilt die Entschädigung für die Betreuungsleistung der Pflegeeltern.
2. Die Aufnahme von mehr als drei Pflegekindern kann als Familienpflege gelten, wenn Geschwister aufgenommen werden.