Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.3 PKV CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Geltungsbereich

I. Familienpflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 PKV · Geltungsbereich

1. Als Familienpflege gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Aufnahme tags- und nachtsüber von höchstens drei Minderjährigen (nachfolgend Pflegekinder). Als Entgelt gilt die Entschädigung für die Betreuungsleistung der Pflegeeltern.

2. Die Aufnahme von mehr als drei Pflegekindern kann als Familienpflege gelten, wenn Geschwister aufgenommen werden.

Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Geltungsbereich Art. 2 PKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →