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912.3 PKV CH-SG

Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV) - Geltungsbereich (PKV)

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

I. Familienpflege

1. Als Familienpflege gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Aufnahme tags- und nachtsüber von höchstens drei Minderjährigen (nachfolgend Pflegekinder). Als Entgelt gilt die Entschädigung für die Betreuungsleistung der Pflegeeltern.

2. Die Aufnahme von mehr als drei Pflegekindern kann als Familienpflege gelten, wenn Geschwister aufgenommen werden.

I. Familienpflege

1. Pflegeeltern bedürfen einer Eignungsbescheinigung, wenn sie sich für eine bewilligungspflichtige Aufnahme von Pflegekindern zur Verfügung stellen.

I. Familienpflege

1. Die Eignung wird den Pflegeeltern bescheinigt, wenn

a) die Pflegeeltern

1. nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlicher Verfügbarkeit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Bildung des Pflegekindes Gewähr bieten;

2. nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden, die aufgrund der Schwere oder Art die Eignung zur Aufnahme Minderjähriger in Frage stellt;

3. in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

b) das Wohl anderer in der Familie lebender Kinder nicht gefährdet wird.

I. Familienpflege

1. Das Amt für Soziales klärt auf Gesuch der Pflegeltern das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen ab.

2. Es bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieses Erlasses erfüllt sind.

3. Die Bescheinigung enthält insbesondere Angaben über

a) die Anzahl Kinder, die in die Pflegefamilie aufgenommen werden dürfen;

b) die Zeitdauer der Aufnahme zur Betreuung und Pflege;

c) Einschränkungen der Eignung in Bezug auf bestimmte Eigenschaften wie Alter und Gesundheit von Pflegekindern.

I. Familienpflege

1. Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der Pflegefamilien mit Eignungsbescheinigung.

2. Das Verzeichnis ist nicht öffentlich.

I. Familienpflege

1. Pflegeeltern mit Eignungsbescheinigung teilen dem Amt für Soziales Änderungen der Verhältnisse mit, wenn diese Voraussetzungen der Eignungsbescheinigung betreffen.

2. Die für die Unterbringung des Kindes zuständige Behörde oder die Inhaber der elterlichen Sorge teilen dem Amt für Soziales den Entscheid über die Platzierung eines Kindes in Familienpflege mit.

I. Familienpflege

1. Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes in Familienpflege gilt mit dem Entscheid über die Platzierung der zuweisenden Behörde oder der Inhaber der elterlichen Sorge als erteilt, wenn das Amt für Soziales die Aufnahme innert zehn Tagen nach erfolgter Mitteilung nicht untersagt.

I. Familienpflege

1. Das Amt für Soziales beaufsichtigt die bewilligten Pflegeverhältnisse. Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 wird sachgemäss angewendet.

2. Das Amt für Soziales kann von den Pflegeeltern, der Vormundin oder dem Vormund, der Beiständin oder dem Beistand und von der zuweisenden Behörde Auskunft zu den für die Aufsicht relevanten Tatsachen verlangen.

II. Tagespflege

1. Als Tagespflege gilt die regelmässige Betreuung tagsüber von höchstens fünf Kindern unter zwölf Jahren (nachfolgend Tagespflegekinder).

2. Die Betreuung von mehr als fünf Tagespflegekindern kann als Tagespflege gelten, wenn Geschwister betreut werden.

II. Tagespflege

1. Tagespflegeeltern bedürfen für die regelmässige Betreuung von Tagespflegekindern gegen Entgelt einer Eignungsbescheinigung.

II. Tagespflege

1. Die politische Gemeinde am Wohnsitz der Tagespflegeeltern bezeichnet die zur Bescheinigung der Eignung zuständige Stelle (nachfolgend zuständige Stelle).

2. Die zuständige Stelle bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieses Erlasses vorliegen.

II. Tagespflege

1. Die Tagespflegeeltern teilen der zuständigen Stelle die Aufnahme eines Kindes zur Tagespflege mit.

II. Tagespflege

1. Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Tagespflege gilt als erteilt, wenn die zuständige Stelle die Aufnahme innert 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung der Aufnahme nicht untersagt.

II. Tagespflege

1. Die zuständige Stelle beaufsichtigt die Tagespflegeverhältnisse. Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 wird sachgemäss angewendet.

2. Die zuständige Stelle kann von den Tagespflegeeltern und von der gesetzlichen Vertretung des Tagespflegekindes Auskunft zu den für die Aufsicht relevanten Tatsachen verlangen.

III. Allgemeine Bestimmungen

1. Das Amt für Soziales

a) fördert in Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden sowie den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Pflegekinderwesen;

b) sorgt für angemessene Angebote der Aus- und Weiterbildung für Pflegeeltern.

III. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Entschädigung der Pflegeeltern richtet sich nach der Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger vom 17. Dezember 2019.

III. Allgemeine Bestimmungen

1. Die für den Vollzug zuständigen Stellen können sachverständige Personen beiziehen und ihnen insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen

a) Eignungsabklärung;

b) Aufsicht über bewilligte Pflegeverhältnisse nach Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977.

2. Sachverständig ist, wer

a) eine Ausbildung in Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik oder Psychologie abgeschlossen hat;

b) Kenntnisse in Familienfragen nachweist.

III. Allgemeine Bestimmungen

1. Das Amt für Soziales ist zentrale Behörde nach Art. 20 a der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977.

2. Es beaufsichtigt die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen in der Familienpflege.

IV. Schlussbestimmungen

1. Die Pflegekinderverordnung vom 28. Februar 1978 wird aufgehoben.

IV. Schlussbestimmungen

1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bewilligten Pflegeverhältnisse behalten ihre Gültigkeit. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Erlasses.

2. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Bewilligung eines Pflegeverhältnisses werden nach den Vorschriften dieses Erlasses behandelt.

IV. Schlussbestimmungen

1. Dieser Erlass wird mit Ausnahme von Art. 18 und Art. 19 in Bezug auf die Änderung der Nr. DI.B.03.07 ab 1. Januar 2013 angewendet.

2. Art. 18 und Art. 19 in Bezug auf die Änderung der Nr. DI.B.03.07 dieses Erlasses werden ab 1. Januar 2014 angewendet.

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