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912.1 ZSTV CH-SG

Art. 9 Zivilstandsverordnung (ZStV) - Tod einer unbekannten Person

II. Zuständigkeit
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Art. 9 ZStV · Tod einer unbekannten Person

1. Die Staatsanwaltschaft meldet dem Zivilstandsamt den Tod einer unbekannten Person.

2. Sie leitet die Unterlagen der kantonalen Aufsichtsbehörde weiter, wenn die Personendaten später festgestellt werden.

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