912.1
ZSTV
CH-SG
Art. 9 Zivilstandsverordnung (ZStV) - Tod einer unbekannten Person
II. Zuständigkeit
Art. 9 ZStV · Tod einer unbekannten Person
1. Die Staatsanwaltschaft meldet dem Zivilstandsamt den Tod einer unbekannten Person.
2. Sie leitet die Unterlagen der kantonalen Aufsichtsbehörde weiter, wenn die Personendaten später festgestellt werden.