912.1
ZSTV
CH-SG
Art. 8 Zivilstandsverordnung (ZStV) - Tod einer bekannten Person
II. Zuständigkeit
Art. 8 ZStV · Tod einer bekannten Person
1. Die politische Gemeinde ohne eigenes Zivilstandsamt bezeichnet eine Dienststelle für die Entgegennahme der Meldung des Todes von Personen, die in der Gemeinde Wohnsitz hatten.
2. Die Dienststelle leitet die Meldung des Todes dem zuständigen Zivilstandsamt weiter.