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912.1 ZSTV CH-SG

Art. 8 Zivilstandsverordnung (ZStV) - Tod einer bekannten Person

II. Zuständigkeit
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Art. 8 ZStV · Tod einer bekannten Person

1. Die politische Gemeinde ohne eigenes Zivilstandsamt bezeichnet eine Dienststelle für die Entgegennahme der Meldung des Todes von Personen, die in der Gemeinde Wohnsitz hatten.

2. Die Dienststelle leitet die Meldung des Todes dem zuständigen Zivilstandsamt weiter.

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