Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.1 ZSTV CH-SG

Art. 7 Zivilstandsverordnung (ZStV) - Kosten

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 ZStV · Kosten

1. Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht stellt die jährlichen Betriebskosten für die zentrale Datenbank Infostar der politischen Gemeinde des Standortes des Zivilstandskreises im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Zivilstandskreises in Rechnung.

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