912.1
ZSTV
CH-SG
Art. 7 Zivilstandsverordnung (ZStV) - Kosten
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 ZStV · Kosten
1. Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht stellt die jährlichen Betriebskosten für die zentrale Datenbank Infostar der politischen Gemeinde des Standortes des Zivilstandskreises im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Zivilstandskreises in Rechnung.