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Art. 4 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Vollzugsbeginn

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Art. 4 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Vollzugsbeginn

1. Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

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