911.512
CH-SG
Art. 4 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Vollzugsbeginn
Art. 4 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Vollzugsbeginn
1. Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1999 angewendet.