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Art. 2 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater

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Art. 2 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater

1. Die für Alleinstehende massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater GIVU beträgt Fr. 17 261.-.

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