911.512
CH-SG
Art. 2 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater
Art. 2 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater
1. Die für Alleinstehende massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater GIVU beträgt Fr. 17 261.-.