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CH-SG
Art. 1 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Mindesteinkommen nach Art. 4ter GIVU
Art. 1 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Mindesteinkommen nach Art. 4ter GIVU
1. Das Mindesteinkommen nach Art. 4ter Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979 (GIVU) beträgt
a) beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil Fr. 34 522.-;
b) beim verheirateten obhutsberechtigten Elternteil Fr. 51 783.-.
2. Der doppelte Betrag der für Alleinstehende massgebenden Einkommensgrenze für ordentliche Ergänzungsleistungen nach Art. 4ter Abs. 2 GIVU entspricht Fr. 34 522.-.