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Art. 1 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Mindesteinkommen nach Art. 4ter GIVU

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Art. 1 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Mindesteinkommen nach Art. 4ter GIVU

1. Das Mindesteinkommen nach Art. 4ter Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979 (GIVU) beträgt

a) beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil Fr. 34 522.-;

b) beim verheirateten obhutsberechtigten Elternteil Fr. 51 783.-.

2. Der doppelte Betrag der für Alleinstehende massgebenden Einkommensgrenze für ordentliche Ergänzungsleistungen nach Art. 4ter Abs. 2 GIVU entspricht Fr. 34 522.-.

Mindesteinkommen nach Art. 4ter GIVU Art. 2 Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge →

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