Mindesteinkommen nach Art. 4ter GIVU
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Das Mindesteinkommen nach Art. 4ter Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979 (GIVU) beträgt
a) beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil Fr. 34 522.-;
b) beim verheirateten obhutsberechtigten Elternteil Fr. 51 783.-.
2. Der doppelte Betrag der für Alleinstehende massgebenden Einkommensgrenze für ordentliche Ergänzungsleistungen nach Art. 4ter Abs. 2 GIVU entspricht Fr. 34 522.-.
1. Die für Alleinstehende massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater GIVU beträgt Fr. 17 261.-.
1. Der Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 24. März 1998 wird aufgehoben.
1. Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1999 angewendet.