911.511
CH-SG
Art. 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Wohnsitzwechsel
II. Vorschüsse
Art. 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Wohnsitzwechsel
1. Wird der zivilrechtliche Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes verlegt, so enden Vorschusspflicht und Inkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzgemeinde.
2. Die Gemeinde kann spätere Zahlungen der verpflichteten Person, die infolge vorher angehobener Inkassoversuche bei ihr eingehen, zur Deckung geleisteter Vorschüsse verwenden. Darüber hinausgehende Zahlungen werden der neuen Wohnsitzgemeinde überwiesen, wenn sie Vorschüsse leistet. In den anderen Fällen erhalten der für das Kind sorgende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlungen.