911.511
CH-SG
Art. 8bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Meldepflicht
II. Vorschüsse
Art. 8bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Meldepflicht
1. Wer Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge bezieht, meldet der zuständigen Stelle Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern, innert 30 Tagen nach Bekanntwerden.