911.511
CH-SG
Art. 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Periodische Überprüfung
II. Vorschüsse
Art. 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Periodische Überprüfung
1. Die zuständige Stelle prüft mindestens einmal jährlich, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllt sind.