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Art. 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Periodische Überprüfung

II. Vorschüsse
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Art. 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Periodische Überprüfung

1. Die zuständige Stelle prüft mindestens einmal jährlich, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

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