Art. 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - b) Auskunftspflicht[[1]](#articletitle_text_fn_215431_2_1_c)
Art. 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · b) Auskunftspflicht[[1]](#articletitle_text_fn_215431_2_1_c)
1. Der Gesuchsteller hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen beizubringen, namentlich
a) den Niederlassungsausweis des Elternteils, in dessen Obhut das Kind ist;
b) Ausweise über die finanziellen Verhältnisse wie Lohnausweis, Berechnung zur Steuerveranlagung, Rentenbescheinigung des anspruchsberechtigten Kindes, des Elternteils, der für das Kind sorgt, des Konkubinatspartners oder des Stiefelternteils;
c) eine Aufstellung der vom anrechenbaren Einkommen abzugsfähigen Kosten samt Belegen;
d) den die Unterhaltsbeiträge begründenden Rechtstitel, wie richterliche Verfügung, Gerichtsurteil, Vereinbarung;
e) eine Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge;
f)* ...
g)* eine Inkasso- und Prozessvollmacht.