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Art. 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Gesuch a) Einreichung

II. Vorschüsse
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Art. 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Gesuch a) Einreichung

1. Zur Einreichung eines Gesuches um Bevorschussung sind berechtigt

a) der Elternteil, der für das Kind sorgt;

b) der gesetzliche Vertreter des Kindes;

c) das mündige Kind;

d) das Gemeinwesen.[10]

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