911.511
CH-SG
Art. 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Gesuch a) Einreichung
II. Vorschüsse
Art. 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Gesuch a) Einreichung
1. Zur Einreichung eines Gesuches um Bevorschussung sind berechtigt
a) der Elternteil, der für das Kind sorgt;
b) der gesetzliche Vertreter des Kindes;
c) das mündige Kind;
d) das Gemeinwesen.[10]