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Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Strafantragsrecht

I. Allgemeines
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Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Strafantragsrecht

1. Die mit der Durchführung der Inkassohilfe und der Prüfung der Gesuche um Bevorschussung beauftragten Stellen sind berechtigt, Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu stellen und die Rechte des Klägers auszuüben.

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