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Art. 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Vollzugsbeginn

III. Schlussbestimmung
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Art. 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1980 angewendet.

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