911.511
CH-SG
Art. 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Rückforderung
II. Vorschüsse
Art. 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Rückforderung
1. Vorschüsse, die gemäss Art. 10 dieser Verordnung und Art. 7 des Gesetzes zurückzuerstatten sind, werden beim Bezüger erhoben.