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Art. 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Rückforderung

II. Vorschüsse
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Art. 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Rückforderung

1. Vorschüsse, die gemäss Art. 10 dieser Verordnung und Art. 7 des Gesetzes zurückzuerstatten sind, werden beim Bezüger erhoben.

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