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Art. 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Unrechtmässig bezogene Vorschüsse

II. Vorschüsse
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Art. 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Unrechtmässig bezogene Vorschüsse

1. Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind zurückzuerstatten oder werden mit laufenden Vorschüssen verrechnet, insbesondere wenn

a) Vorschüsse durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden;

b) infolge nachträglicher Veränderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse zu hohe Vorschüsse ausgerichtet wurden.

2. Strafanzeige bleibt vorbehalten.

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