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Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge - Organisation

I. Allgemeines
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Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge · Organisation

1. Der Gemeinderat legt fest

a) wer Inkassohilfe leistet,

b) wo Gesuche um Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge zur Prüfung einzureichen sind,

c) wer über die Auszahlung verfügt,

d) wer Vorschüsse ausbezahlt.

2. Werden private Stellen bezeichnet, so kann der Gemeinderat jederzeit Kontrollen anordnen.

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