911.51
GIVU
CH-SG
Art. 7 Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) - Rückerstattung
II. Vorschüsse[[1]](#titletitle_text_fn_57168_2_1_c)
Art. 7 GIVU · Rückerstattung
1. Bezahlt die verpflichtete Person der ehemals berechtigten Person bevorschusste Unterhaltsbeiträge, so sind die Vorschüsse der politischen Gemeinde zurückzuerstatten.
2. Solange sie nicht zurückerstattet sind, hat die politische Gemeinde das Recht, diese mit zukünftigen Bevorschussungen zu verrechnen.