Art. 2 Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) - Anspruch a) Grundsatz
Art. 2 GIVU · Anspruch a) Grundsatz
1. Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese
a)* in einem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches festgesetzt sind. Der Unterhaltsbeitrag umfasst Bar- und Betreuungsunterhalt;
b)* nicht rechtzeitig eingehen.
2. Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die
1. ab Beginn des Monats fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt;
2. in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind.
3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über anrechenbares Einkommen und Mindesteinkommen werden sachgemäss angewendet, wenn das anspruchsberechtigte Kind volljährig ist.