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911.51 GIVU CH-SG

Art. 1 Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) - Zuständigkeit a) innerstaatliche Inkassohilfe

I. Inkassohilfe
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Art. 1 GIVU · Zuständigkeit a) innerstaatliche Inkassohilfe

1. Die politische Gemeinde bezeichnet die Fachstelle für innerstaatliche Inkassohilfe bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der eidgenössischen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019. Die Fachstelle ist zuständig für Fälle, bei denen die verpflichtete und die berechtigte Person den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.

a)* ...

b)* ...

2. Zuständig ist die Fachstelle am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes oder der berechtigten Person.

3. Die politischen Gemeinden können den Betrieb der Fachstelle durch Vereinbarung gemeinsam regeln oder die Aufgabe mit Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen.

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