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Art. 9 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - III. Schutz des Kindesvermögens a) Inventar

II. Familienrecht
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Art. 9 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · III. Schutz des Kindesvermögens a) Inventar

1. ...

2. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert Monatsfrist, nachdem er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge geworden ist, ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. Wird dem Kind ein Beistand nach Art. 309 Abs. 1 ZGB ernannt, so beginnt die Frist mit der Aufhebung der Beistandschaft.

3. Kommt der Elternteil dieser Verpflichtung nicht nach, so setzt ihm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Einreichung des Inventars eine angemessene Frist an. Wird diese nicht eingehalten oder bestehen Gründe zur Annahme, dass ein eingereichtes Inventar unrichtig oder unvollständig ist, so nimmt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein amtliches Inventar auf.

4. Im Inventar sind das ganze Kindesvermögen, der Bestand von Gemeinschaftsvermögen, an denen das Kind Anteil hat, nach den einzelnen Aktiv- und Passivposten sowie der dem Kind zustehende Anteil an Gemeinschaftsvermögen anzugeben. Das Inventar des Elternteils ist mit der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit und mit der Unterschrift des Elternteils zu versehen.

5. ...

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