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Art. 65 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 10. Beurkundung mit Ausschluss der Grundbucheintragung

IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
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Art. 65 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 10. Beurkundung mit Ausschluss der Grundbucheintragung

1. Werden vom Grundbuchverwalter Rechtsgeschäfte über Rechte beurkundet, die zwar eintragungsfähig wären, die nach dem Parteiwillen aber nicht eingetragen werden sollen, ist eine die Eintragung ausschliessende Bestimmung in die Urkunde aufzunehmen.

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