911.11
CH-SG
Art. 64 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 9. Rechtswidrige Geschäfte
IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
Art. 64 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 9. Rechtswidrige Geschäfte
1. Die Urkundsperson hat die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die einen rechtswidrigen Inhalt haben, zu verweigern.