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Art. 64 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 9. Rechtswidrige Geschäfte

IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
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Art. 64 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 9. Rechtswidrige Geschäfte

1. Die Urkundsperson hat die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die einen rechtswidrigen Inhalt haben, zu verweigern.

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