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Art. 63 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 8. Unvermarkte Grundstückteile

IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
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Art. 63 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 8. Unvermarkte Grundstückteile

1. Ist ein noch nicht amtlich vermarkter Grundstückteil Gegenstand des Rechtsgeschäftes, so sind Lage und Grenzen bei der Beurkundung durch zuverlässige Pläne oder Grenzbeschreibungen festzustellen.

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