911.11
CH-SG
Art. 63 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 8. Unvermarkte Grundstückteile
IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
Art. 63 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 8. Unvermarkte Grundstückteile
1. Ist ein noch nicht amtlich vermarkter Grundstückteil Gegenstand des Rechtsgeschäftes, so sind Lage und Grenzen bei der Beurkundung durch zuverlässige Pläne oder Grenzbeschreibungen festzustellen.