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Art. 62 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 7. Zustimmung eines Dritten, behördliche Bewilligung

IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
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Art. 62 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 7. Zustimmung eines Dritten, behördliche Bewilligung

1. Bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften, die der Zustimmung eines Dritten oder der behördlichen Bewilligung bedürfen, soll, wenn diese nicht schon in der Urkunde selbst enthalten ist, auf dieses Erfordernis oder auf die bereits erteilte Zustimmung oder Bewilligung verwiesen werden.

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