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Art. 60 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 5. Inhalt der Urkunde Unterlagen

IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
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Art. 60 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 5. Inhalt der Urkunde Unterlagen

1. In die Urkunde betreffend Übertragung von Grundstücken, Begründung von Stockwerkeigentum, einer Nutzniessung, eines Wohnrechts, eines selbständigen und dauernden Baurechts, eines Kaufs- und Rückkaufsrechts sowie eines limitierten Vorkaufsrechts ist ein vollständiger Grundbuchauszug aufzunehmen.

2. Sind Grundstücke ausserhalb des Kreises der zuständigen Urkundsperson Gegenstand des Rechtsgeschäfts, ist vor der Beurkundung ein entsprechender Grundbuchauszug einzuholen.

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