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Art. 59 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 4. Mitwirkung eines Angestellten

IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
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Art. 59 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 4. Mitwirkung eines Angestellten

1. Die Urkundsperson kann die Niederschrift und Vorlesung der Urkunde einem Angestellten übertragen. Die Vorlesung durch den Angestellten hat in Anwesenheit der Urkundsperson zu erfolgen.

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