911.11
CH-SG
Art. 59 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 4. Mitwirkung eines Angestellten
IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
Art. 59 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 4. Mitwirkung eines Angestellten
1. Die Urkundsperson kann die Niederschrift und Vorlesung der Urkunde einem Angestellten übertragen. Die Vorlesung durch den Angestellten hat in Anwesenheit der Urkundsperson zu erfolgen.