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Art. 57 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - b) Form, Urschrift, Kopie

IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
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Art. 57 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · b) Form, Urschrift, Kopie

1. Die Ausweise nach [Art. 56](https://db.clex.ch/link/Bund/Art.%2056/de) sind in der Regel in Urschrift vorzulegen. Die Urkundsperson kann nach ihrem Ermessen die amtliche Beglaubigung der Unterschriften[[35]](#paragraphtext_content_fn_371073_2_35_c) verlangen.

2. Kopien von Ausweisen nach Abs. 1 dieser Bestimmung können verwendet werden, wenn sie amtlich beglaubigt sind.

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