Art. 56 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 2. Ausweise a) fehlende
Art. 56 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 2. Ausweise a) fehlende
1. Beim Fehlen der in Art. [18](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/911.1/de/art18.) Abs. 2 und 3 EG zum ZGB[[33]](#paragraphtext_content_fn_371070_2_33_c) vorgeschriebenen Ausweise über die Vertretungsbefugnis, die Rechts- und Handlungsfähigkeit oder die notwendige Zustimmung eines Dritten oder Bewilligung einer Behörde kann die öffentliche Beurkundung gleichwohl vorgenommen werden, wenn die Parteien dies verlangen. In der Urkunde ist jedoch der Mangel zu erwähnen unter Nennung der fehlenden Ausweise.
2. Wird die öffentliche Beurkundung mit einer Partei vorgenommen, bei der Zweifel hinsichtlich der Urteilsfähigkeit bestehen, ist in der Urkunde zu erwähnen, dass die Erklärung eines Sachverständigen über die Urteilsfähigkeit beizubringen ist.[[34]](#paragraphtext_content_fn_371071_2_34_c)
3. Bevor die erforderlichen Ausweise über die Identität der Parteien und ihrer Vertreter erbracht sind, darf die öffentliche Beurkundung nicht stattfinden.