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Art. 55 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - II. Verfahren 1. Allgemeine Regel

IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
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Art. 55 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · II. Verfahren 1. Allgemeine Regel

1. Die öffentliche Beurkundung erfolgt nach dem in Art. 17 ff. EG zum ZGB vorgeschriebenen Verfahren und nach folgenden Vorschriften.

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