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Art. 53 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - bb) Mehrere Grundstücke in verschiedenen Kantonen

IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
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Art. 53 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · bb) Mehrere Grundstücke in verschiedenen Kantonen

1. Die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an mehreren Grundstücken, die getrennt in zwei oder mehreren Kantonen liegen, erfolgt nach den interkantonalen Übereinkommen.

2. Bestehen keine Übereinkommen, so erfolgt die öffentliche Beurkundung des ganzen Rechtsgeschäfts in jedem Kanton. Der Vorbehalt der mehrfachen Beurkundung wird in die Urkunde aufgenommen.

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