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Art. 52 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - c) im interkantonalen Verkehr aa) Ein Grundstück in verschiedenen Kantonen

IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
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Art. 52 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · c) im interkantonalen Verkehr aa) Ein Grundstück in verschiedenen Kantonen

1. Die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in zwei oder mehreren Kantonen liegt, erfolgt durch die Urkundsperson desjenigen Kantons, in deren Gebiet die grössere Fläche liegt, nach den dort geltenden Vorschriften.

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