Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.11 CH-SG

Art. 5 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - II. Güterrechtsregister a) Behörden

II. Familienrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · II. Güterrechtsregister a) Behörden

1. Das Handelsregisteramt verwahrt das Güterrechtsregister.

2. Die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs führt die Aufsicht über das Güterrechtsregister.

← Art. 4bis Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I. Zivilstandswesen EG 42 Art. 9 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →