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Art. 49 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - I. Zuständigkeit 1. Sachliche Zuständigkeit

IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Zweiter Teil: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke
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Art. 49 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · I. Zuständigkeit 1. Sachliche Zuständigkeit

1. Unter den Begriff «Grundbuchsachen», für die der Grundbuchverwalter zur öffentlichen Beurkundung zuständig ist, fallen im Grundbuch eintragungsfähige oder vormerkbare Rechtsverhältnisse, Vorverträge zu eintragungsfähigen oder vormerkbaren Rechtsverhältnissen sowie Verträge und Erklärungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem grundbuchlichen Vorgang stehen.

2. Bildet eine Eigentumsänderung an einem Grundstück Gegenstand eines Ehevertrages mit Änderung des Güterstandes, einer Stiftungserrichtung, einer Sacheinlage oder Sachübernahme bei einer Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, kann die öffentliche Beurkundung der Eigentumsänderung am Grundstück auch von jeder für die genannten Fälle zuständigen Urkundsperson vorgenommen werden. In die Urkunde ist ein vollständiger Grundbuchauszug aufzunehmen.

3. ...

4. Findet die Übertragung von dinglichen Rechten und vormerkbaren Rechtsverhältnissen im Rahmen des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 statt, ist der Grundbuchverwalter für die öffentliche Beurkundung nicht zuständig.

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