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Art. 48 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - IV. Betreten von Wald und Weide

IV. Sachenrecht - B. Immobiliarsachenrecht - Erster Teil: Verschiedene Bestimmungen
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Art. 48 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · IV. Betreten von Wald und Weide

1. Wird die Befugnis nach Art. 699 ZGB, in ortsüblichem Umfange Wald und Weide zu betreten und wildwachsende Beeren, Pilze und dergleichen sich anzueignen, missbraucht oder erfordert das Interesse der Kulturen eine Einschränkung der Befugnis, so erlässt der Gemeinderat auf Verlangen von Grundeigentümern, Nutzniessern oder Pächtern die erforderlichen einschränkenden Verbote. Wird der Entscheid des Richters angerufen, so kann der Gemeinderat ein von ihm verfügtes Verbot als einstweilen vollziehbar erklären.

2. Gewerbsmässiges Ausgraben von Wurzeln auf fremdem Boden ist ohne Bewilligung des Bewirtschafters des Grundstücks nicht gestattet.

3. Der Gebrauch eines Strähls zum Beerensammeln auf fremdem Boden ist untersagt.

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