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Art. 44 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 3. Bewilligungsbehörden

IV. Sachenrecht - A. Mobiliarsachenrecht
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Art. 44 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 3. Bewilligungsbehörden

1. Die Erteilung und der Entzug der Ermächtigung zum Abschlusse von Viehverschreibungen sind Sache des zuständigen Departementes. Ihm bleibt die Genehmigung der von den Geldinstituten und Genossenschaften für die Viehverschreibungen aufgestellten Geschäftsbedingungen vorbehalten.

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