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Art. 43 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 2. Verschreibungsbehörden

IV. Sachenrecht - A. Mobiliarsachenrecht
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Art. 43 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 2. Verschreibungsbehörden

1. Die Viehverschreibungsprotokolle werden vom Betreibungsbeamten geführt.

2. Die untere und die obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs führen die Aufsicht über die Geschäftsführung der Verschreibungsämter und die Tätigkeit der Viehinspektoren als Viehverschreibungsorgane. Die obere Aufsichtsbehörde erstattet auf Grund der Berichte der untern Aufsichtsbehörden über die Geschäftsführung der Verschreibungsämter dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den jährlichen Bericht (Art. 4 und 32 eidgV betreffend die Viehverpfändung).

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