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Art. 42 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - II. Viehverpfändung EG 173 1. Verschreibungsprotokoll

IV. Sachenrecht - A. Mobiliarsachenrecht
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Art. 42 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · II. Viehverpfändung EG 173 1. Verschreibungsprotokoll

1. Die Verpfändung von Vieh ohne Übertragung des Besitzes durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll geschieht nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung vom 30. Oktober 1917.

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