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Art. 41 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - I. Eigentumsvorbehalt

IV. Sachenrecht - A. Mobiliarsachenrecht
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Art. 41 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · I. Eigentumsvorbehalt

1. Die Register über Eigentumsvorbehalte werden von den Betreibungsbeamten geführt nach der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910.

2. Die untere und die obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs führen die Aufsicht über die Registerführung.

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