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Art. 37 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - III. Erbbescheinigung

III. Erbrecht
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Art. 37 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · III. Erbbescheinigung

1. Vor der Ausstellung der Erbbescheinigung hat das Amtsnotariat von Amtes wegen die zur Feststellung der Erben erforderlichen Erhebungen zu machen. Insbesondere hat es die nötigen Auszüge aus dem Zivilstandsregister zu beschaffen und bei den in Betracht kommenden Amtsstellen zu ermitteln, ob nicht letztwillige Verfügungen oder Erbverträge des Erblassers oder Ausschlagungserklärungen von Erben, allenfalls Annahme- oder Ausschlagungserklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), vorliegen.

2. Wo eine Ausschlagung in Betracht kommt, wird die Erbbescheinigung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers ausgestellt, es sei denn, dass die Erben vorher ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklären.

2bis. Das Amtsnotariat bewahrt ein Original der Erbbescheinigung dauernd auf.

3. Sich als unrichtig erweisende Erbbescheinigungen sind einzuziehen.

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