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Art. 36 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 6. Entsiegelung

III. Erbrecht
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Art. 36 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 6. Entsiegelung

1. Bei der Entsiegelung haben, wenn tunlich, die gleichen Beamten mitzuwirken wie bei der Siegelung. Sie haben sich davon zu überzeugen, dass die Siegel unverletzt sind. Sind die Siegel nicht unverletzt gefunden worden, so ist hierüber ein genaues Protokoll aufzunehmen und Strafanzeige zu erstatten.

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