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Art. 35 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 5. Polizeiliche Hilfe

III. Erbrecht
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Art. 35 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 5. Polizeiliche Hilfe

1. Stösst die Siegelung auf Widerstand, so kann polizeiliche Hilfe angerufen werden.

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