911.11
CH-SG
Art. 35 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 5. Polizeiliche Hilfe
III. Erbrecht
Art. 35 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 5. Polizeiliche Hilfe
1. Stösst die Siegelung auf Widerstand, so kann polizeiliche Hilfe angerufen werden.