911.11
CH-SG
Art. 34 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 4. Verwahrung von Gegenständen
III. Erbrecht
Art. 34 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 4. Verwahrung von Gegenständen
1. Wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Gegenstände trotz der Anlegung der Siegel beiseite geschafft würden, oder wenn sonst Gefahr für die Sicherheit vorhanden ist, so hat das Amtsnotariat die Gegenstände gegen Ausstellung einer Quittung in Verwahrung zu nehmen.