Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.11 CH-SG

Art. 34 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 4. Verwahrung von Gegenständen

III. Erbrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 4. Verwahrung von Gegenständen

1. Wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Gegenstände trotz der Anlegung der Siegel beiseite geschafft würden, oder wenn sonst Gefahr für die Sicherheit vorhanden ist, so hat das Amtsnotariat die Gegenstände gegen Ausstellung einer Quittung in Verwahrung zu nehmen.

← Art. 33 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I. Zivilstandswesen EG 42 Art. 35 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →