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Art. 33 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 3. Verfahren

III. Erbrecht
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Art. 33 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 3. Verfahren

1. Die Hausgenossen werden aufgefordert, anzugeben, wo sich die Wertgegenstände usw. befinden.

2. Die Schränke, Kassen, Schubladen und dergleichen, in denen sich die Gegenstände befinden, sind zu schliessen und so mit Siegeln zu versehen, dass sie ohne deren Verletzung nicht geöffnet werden können.

3. Über die Siegelung ist ein Protokoll aufzunehmen.

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