911.11
CH-SG
Art. 32 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 2. Gegenstände
III. Erbrecht
Art. 32 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 2. Gegenstände
1. Der Siegelung unterliegen insbesondere Wertsachen, Wertschriften und Buchaufschriebe.
2. Gegenstände, die nicht eingeschlossen werden können, sind zu verzeichnen.