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Art. 32 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - 2. Gegenstände

III. Erbrecht
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Art. 32 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · 2. Gegenstände

1. Der Siegelung unterliegen insbesondere Wertsachen, Wertschriften und Buchaufschriebe.

2. Gegenstände, die nicht eingeschlossen werden können, sind zu verzeichnen.

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