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Art. 31 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - II. Siegelung 1. Behörde

III. Erbrecht
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Art. 31 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · II. Siegelung 1. Behörde

1. Die Siegelung wird in den durch Art. 83 des Einführungsgesetzes vorgesehenen Fällen vom Amtsnotariat des letzten Wohnsitzes des Erblassers und, wenn dieser nicht im Kanton wohnhaft war, vom Amtsnotariat des Ortes, wo die zu sichernden Gegenstände sich befinden, angeordnet und vollzogen.

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