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Art. 30 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - I. Erbloser Nachlass EG 77

III. Erbrecht
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Art. 30 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · I. Erbloser Nachlass EG 77

1. Die politische Gemeinde und das Amtsnotariat haben dem zuständigen Departement von jedem Falle eines erblosen Nachlasses Anzeige zu machen.

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