911.11
CH-SG
Art. 30 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - I. Erbloser Nachlass EG 77
III. Erbrecht
Art. 30 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · I. Erbloser Nachlass EG 77
1. Die politische Gemeinde und das Amtsnotariat haben dem zuständigen Departement von jedem Falle eines erblosen Nachlasses Anzeige zu machen.